Mitgliedschaft

Wohlstand, Sicherheit und nicht zuletzt das Ansehen in der Welt hängen für eine Industrienation wie Deutschland entscheidend von unseren Standards im Umwelt- und Arbeitsschutz ab. Wir tragen dazu bei, diese Standards zu erhalten und zu verbessern.

Der Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V. ist eine Interessenvertretung von akkreditierten Messstellen. Wir sind ein rechtsfähiger Verein. Unsere Mitglieder sind schwerpunktmäßig als notifizierte Messstellen gem. § 29b BImSchG im Immissionsschutz oder als akkreditierte Gefahrstoffmessstellen tätig. Gemeinsam für eine lebenswerte Umwelt!

Wenn Sie Interesse an einer Mitgliedschaft im BUA haben, schreiben Sie uns bitte an: geschaeftsfuehrung@bua-verband.de

Satzung

Stand: 07.06.2005 

(1) Der Verband führt den Namen: Bundesverband der Meßstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V. (BUA)

(1.1) Als Umweltschutz im Sinne des Vereinsnamens wird der Schutz des Menschen und seiner Umwelt verstanden.

(1.2) Als Arbeitsschutz im Sinne des Vereinsnamens wird der Schutz des Beschäftigten vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen verstanden.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verband hat die Aufgabe, alle gemeinsamen Belange der in ihm zusammengeschlossenen Mitglieder zu wahren und zu fördern.

(2) Er tritt ein für die aktive Förderung des Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes durch Optimierung technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten.

(3) Der Verband wird mit anderen Organisationen und Vereinigungen, die sein Aufgabengebiet berühren, zusammenarbeiten.

(4) Die Ziele des Verbandes sollen insbesondere durch Übernahme folgender Aufgaben verwirklicht werden:

(4.1) Vertretung der Mitglieder nach außen durch Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung und Stärkung der Stellung der Mitglieder.

(4.2) Interessenvertretung bei Bundes- und Landesbehörden u. a. zur Beteiligung an:

     a) Zulassungsverfahren von Gutachterstellen
     b) Norm- und Gesetzgebungsverfahren.

(4.2.1) Länderübergreifende Aktivitäten zur Schaffung vergleichbarer Grundlagen der Gutachterstellen.

(4.3) Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten durch Koordinierung interdisziplinären Wissens.

(4.4) Förderung dynamischer Qualitätssicherungssysteme

(4.5) Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder.

(4.6) Bei Bedarf sollen besondere Einrichtungen fachbezogener Weiterbildung geschaffen werden.

(5) Ausgenommen ist die Vertretung sozialpolitischer Belange.

(6) Der Verband enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Betätigung. Er dient lediglich dem allgemeinen Interesse der Mitglieder.

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Mitglieder können auf Antrag alle natürlichen und juristischen Personen werden, die im Sinne des Verbandsnamens tätig sind.

(3) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen 6 Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(5) Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung, Beratung und Beistand von Seiten des Verbandes im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Interessenwahrnehmung.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

(7) Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres auf schriftlichem oder elektronischem Wege an die Geschäftsführung abgesandt werden.

(8) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, insbesondere seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder das Ansehen des Verbandes gröblich schädigt.

(9) Binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses kann das Mitglied auf schriftlichem oder elektronischem Wege Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(10) Ein Mitglied, das aus dem Verband austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

(11) Die Kosten des Verbandes werden durch Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Organe des Verbandes sind:

a) der Vorstand gem. § 26 BGB
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat, falls dieser gem. § 7 gewählt wird.

(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden, b) dem Stellvertreter, c) dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(3) Zur Vertretung des Verbandes sind zwei Mitglieder des Vorstandes genügend.

(4) Der Vorstandsvorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in ihre Ämter gewählt.

(5) Die Amtszeit des Vorstandes endet einen Monat nach der Wahl des neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Er wird hierbei durch den Beirat unterstützt, soweit dieser gebildet ist.

(7) Der Vorstand kann, nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung, die Geschäftsführung einem externen hauptamtlichen Geschäftsführer übertragen.

(8) Der Vorstand beruft einen Schriftführer. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und dem Verbandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(9) Der Schatzmeister ist für die finanziellen Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Er hat ordnungsgemäß Buch zu führen, jährlich einen Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr zu erstellen. Rechenschaftsbericht und Wirtschaftsplan bedürfen der Anerkennung des gesamten Vorstandes.

(10) Der Vorstand ist verpflichtet, Verträge namens des Verbandes nach Möglichkeit nur schriftlich abzuschließen und in diese die Bestimmung aufzunehmen, das eine persönliche Haftung der einzelnen Verbandsmitglieder ausgeschlossen ist.

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder.

(2) Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre Vertreter aus. Vertretung auf Grund einfacher schriftlicher Vollmacht ist zulässig.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Mitglieder, die, zu weiteren Mitgliedern, im Sinne des HGB verbundene Unternehmen sind oder zwischen denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, haben ebenfalls nur eine Stimme.

(5) Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

(6) Zu allen Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(7) Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Verbandes, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit legen die Anwesenden einen Termin für eine neu zu berufende Mitgliederversammlung fest. Zu dieser lädt der Vorstand mit einer Frist von sieben Tagen ein. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen oder Vertretenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(9) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch ein anderes, mit schriftlicher Vollmacht versehenes, Verbandsmitglied ausgeübt werden.

(10) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(11) Zur Satzungsänderung oder zur Berufung eines externen hauptamtlichen Geschäftsführers ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich.

(12) In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere

a) Genehmigung der Satzung und Änderungen der Satzung,

b) Festlegung von Grundlagen für die Vorstandsarbeit,

c) Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,

d) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts, Zustimmung zum Wirtschaftsplan, Entlastung des Vorstands,

e) Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung,

f) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern,

g) Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern,

h) Festlegung der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages,

i) Auflösung des Verbandes,

j) sonstige nach Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(13) Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen, es sei denn, dass die anwesenden Wahlberechtigten sich einstimmig für eine andere Art des Wahlgangs entscheiden.

(14) Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischen Wege gefasst werden, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklärt. Die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die für den Beschluss erforderliche Mehrheit bleiben hiervon unberührt. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Beschlussfassung unverzüglich zu unterrichten.

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat gebildet werden.

(2) Der Beirat besteht aus drei bis fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Beirats im Amt. Amtierende Vorstandsmitglieder können nicht zu gleich Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Verbandsangelegenheiten zu beraten. Die Sitzungen des Beirates werden vom ältesten Mitglied geleitet.

(3) Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder im Falle von dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandes schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege einberufen. Die Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, so ist das nach Lebensjahren älteste Beiratsmitglied berechtigt, den Beirat einzuberufen. Dieses Beiratsmitglied leitet die Sitzung, bei der die Mitglieder des Verbandsvorstandes anwesend sein können und Rederecht, aber kein Stimmrecht besitzen.

(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist für die Auflösung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertreter der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so beschließt über die Auflösung eine auf 4 Wochen später neu zu berufende Mitgliederversammlung; bei ihr genügt eine Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen.

(2) Im Falle der Auflösung des Verbandes wickeln der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist gem. Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.